Eine der wichtigen Neuerungen betrifft die Einordnung der Tätigkeit „Montage von Photovoltaik-Anlagen“. Bisher galt, dass die „reine Montage von PV-Anlagen bei Aufdachsystemen ohne Eingriff in die Dachunter- oder Fassadenkonstruktion“ Minderhandwerk sei und damit nicht als wesentliche Tätigkeit des Dachdeckerhandwerks angesehen wurde. Das hatte bisher zur Folge, dass eine Eintragung in die Handwerksrolle nicht erforderlich war.
Das hat sich geändert:
Bei der Montage von Photovoltaikanlagen bei Aufdachsystemen wird immer in die Dachunterkonstruktion eingegriffen, sei es durch Veränderungen in der Statik oder weil sie bauphysikalische Auswirkungen entfalten können. Gewerbetreibende, die die Montage von PV-Anlagen bei Aufdachsystemen betreiben, sind somit grundsätzlich zur Handwerkskammer eintragungspflichtig.